Kindervorsorge

Familienzuwachs – Ein Baby kommt!

Ein positiver Schwangerschaftstest kann, je nach Familienplanung und aktueller Situation, die unterschiedlichsten Reaktionen hervorrufen. Was für die einen die Erfüllung eines sehnlichen Wunsches ist, ist für die anderen vielleicht das Ende gerade erst geschmiedeter Pläne. Aber wie auch immer die Reaktion ausfällt: Eins ist klar – jetzt ändert sich alles. Der Nachwuchs ist noch nicht einmal da und schon prasseln unzählige Fragen auf die werdenden Eltern ein.

Wie geht es finanziell weiter, bei aller Freude auf das Baby?

Neben der körperlichen und persönlichen Veränderung drängen sich schnell auch Fragen nach der finanziellen Zukunft der kleinen Familie auf. Schließlich gibt es nicht nur mehr oder weniger notwendige Investitionen – der Nachwuchs soll ja schließlich nicht nur willkommen geheißen, sondern dann auch vernünftig versorgt werden können. Darüber hinaus stellt sich auch das Thema der zu erwartenden Einkünfte und Ersparnisse. Wer beginnt, sich in den zahlreichen einschlägigen Suchmaschinen nach Informationen umzusehen, wird schnell feststellen, dass eine Unmenge an Informationen kursieren. Dabei gibt es nicht nur sinnvolle Quellen, sondern leider auch viel gefährliches Halbwissen.

Unter Mutterschaftsgeld versteht man das Geld, das man als werdende oder junge Mutter während der Zeit des Mutterschutzes bezieht. Dieser Mutterschutz beginnt gesetzlich sechs Wochen vor der Entbindung und endet acht Wochen nach der Entbindung, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sogar zwölf Wochen nach Entbindung. Das Ziel dieser Zahlung besteht darin, dass werdende und junge Mütter finanziell während des Beschäftigungsverbots nicht schlechter als andere Angestellte gestellt werden. Ein Teil des Mutterschaftsgeldes wird von der Krankenkasse gezahlt. Den Rest, der bis zum Ausgleich des bisherigen Gehalts fehlt, wird vom Arbeitgeber übernommen. Voraussetzungen für die Zahlung von Mutterschaftsgeld sind natürlich ein Angestelltenverhältnis und eine gesetzliche Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld.

Daraus folgt, dass Mütter, die nicht berufstätig sind, natürlich kein Mutterschaftsgeld erhalten. Das Mutterschaftsgeld muss beantragt werden und zwar sieben Wochen vor dem Geburtstermin. Direkt nach der Geburt muss die Geburt des Nachwuchses durch die Geburtsurkunde bescheinigt werden.

Das Elterngeld tritt nach dem Ende des Mutterschutzes an die Stelle des Mutterschaftsgeldes. Es handelt sich dabei um eine Transferzahlung des Staats für Eltern, die ihre Beschäftigung zugunsten des Nachwuchses unterbrechen. Dabei ist es möglich, dass entweder die Mutter oder der Vater, sogar beide Elternzeit nehmen. Das Elterngeld soll den Verdienstausfall zumindest teilweise abfedern. Berechnungsgrundlage des Elterngeldes ist der bisherige Nettoverdienst desjenigen Elternteils, das Elterngeld beantragt. Grundsätzlich ist die Zahlung auf zwölf Monate begrenzt, unter bestimmten Umständen kann die Zahlung auf vierzehn Monate ausgeweitet werden. Das Elterngeld muss beantragt werden und zwar schnellstmöglich nach der Geburt des Kindes. Dazu benötigt man neben der Geburtsurkunde des Kindes auch noch verschiedene Bescheinigungen.

Unter Elterngeld plus versteht man die Verlängerung des Elterngeldes auf bis zu zwei Jahre. Dabei kann dieser Zeitraum sogar noch ausgedehnt werden, wenn nämlich beide Eltern Elternzeit nehmen. Damit ist es den Eltern möglich, in Teilzeit wieder in den Job einzusteigen, gleichzeitig aber dennoch für das Kleine da zu sein und wichtige Entwicklungsschritte nicht nur nicht zu verpassen, sondern aktiv zu begleiten. Schließlich möchten sich viele gerade in den ersten Lebensjahren selbst um die Kleinen kümmern. Das Elterngeld plus macht genau das möglich. Es bietet auch Eltern, die sich finanziell keinen vollen Ausstieg leisten können, Möglichkeiten an, Beruf und Kind unter einen Hut zu bringen. Auch das Elterngeld plus muss beantragt werden. Der Antrag gleicht dem Elterngeldantrag. Hier muss lediglich eine Auswahl erfolgen, für welche Variante des Elterngeldes man sich entschieden hat.

Auch beim Kindergeld handelt es sich um eine sogenannte Transferleistung. Diese richtet sich jedoch nicht nach dem Nettoeinkommen der Eltern, sondern nach der Anzahl der Kinder. Dabei werden für die ersten beiden Kinder je 190 Euro gezahlt, ab dem dritten Kind 196 Euro und ab dem vierten Kind 221 Euro monatlich.

Das Kindergeld wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Das gilt auch für sogenannte “vermisste” Kinder. Erwerbslose Kinder unter 21 Jahren erhalten auch über das 18. Lebensjahr hinaus Kindergeld. In Einzelfällen ist es möglich, das Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu erhalten, nämlich wenn die Kinder noch in Ausbildung oder auf der Suche nach einer Ausbildung sind.

Auch das Kindergeld muss beantragt werden, nämlich bei der Familienkasse der Arbeitsagentur, unmittelbar nach der Geburt des Kindes.

Beim Kinderzuschlag handelt es sich um eine Leistung, die geringverdienenden Eltern gezahlt wird. Es ist eine Zahlung, die den Eltern und deren Nachwuchs ersparen soll, in die Zahlung von Arbeitslosengeld II (Hartz 4) zu fallen. Pro Kind gibt es 140 Euro, jedoch nur, wenn das Einkommen der Eltern unter einem gewissen Satz bleibt. Wird dieser Satz überschritten, wird das auf diesen Kinderzuschlag angerechnet. Der Zuschlag wird auf das Kindergeld gerechnet. Auch diese Zahlung muss beantragt werden und zwar ebenfalls bei der Familienkasse, die auch das Kindergeld zahlt. Dabei sind Angaben über den tatsächlichen Verdienst und mögliche Förderungen zu machen, wie auch beim Arbeitslosengeld II. Letztlich muss dabei geprüft werden, mit welchem Leistungsmodell die Familie finanziell besser da steht: mit ALG II oder mit dem Kinderzuschlag.

Der Kinderfreibetrag soll ein gewisses Existenzminimum für Familien mit Kindern sicherstellen. Dabei handelt es sich um einen bestimmten Satz, der steuerfrei gestellt wird. Wenn ein Kind geboren wird, hört man hin und wieder eine Frage, wer das Kind auf die Steuerkarte bekommt. Haben beide Eltern Steuerklasse 4 angemeldet, bekommt jeder rechnerisch ein halbes Kind auf die Steuerkarte. Bei unterschiedlichen Steuerklassen bekommt es derjenige Elternteil angerechnet, der den höheren Verdienst hat. Nun sollte man sich aber nicht vorstellen, dass dank des Kinderfreibetrags quasi keine Steuern mehr fällig werden. Der Betrag liegt jährlich derzeit bei rund 7200 Euro. Allerdings werden durch die Anrechnung eines Kindes auch die Kirchensteuern und der Solidaritätszuschlag gemindert. Eine Förderung, die nicht zu verachten ist.

Diese Förderungen müssen zum Glück nicht alle einzeln beantragt werden. Allein das Eintragen auf der Lohnsteuerkarte berechtigt zu diesen Vergünstigungen.

Die Kosten für eine Kinderbetreuung hängen von diversen Faktoren ab. Zum einen ist es die Region, in der man wohnt. In der Regel wird die Kinderbetreuung vom Jugendamt gefördert. Zu zahlen bleibt dann lediglich noch das, was die jeweilige Betreuungsstelle (Krippe, Kindertagesstätte, Kindergarten, Tagesmutter) über den geförderten Betrag hinaus verlangt. Ein weiterer Faktor ist das Alter des zu betreuenden Kindes. Logischerweise wird für die Betreuung eines kleinen Kindes von etwa einem Jahr mehr verlangt als für die Betreuung eines größeren Kindes, das schon weitgehend selbstständig spielen kann und das auch nicht mehr die sehr intensive Betreuung benötigt. Wichtig ist, dass man sein Kind ausschließlich offiziell zugelassenen Stellen anvertraut. Nur so ist die Versicherung und die fachgerechte Betreuung sicher gewährleistet. Die jeweils zugelassenen Stellen kann man vom jeweils zuständigen Jugendamt erfragen, die immer aktuelle Listen vorliegen haben.

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